Arbeitszeiterfassungspflicht

Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022, Az. 1 ABR 22/21 steht fest, dass Arbeitgeber:innen verpflichtet sind, die Arbeitszeiterfassung ihrer Arbeitnehmer:innen sicherzustellen. Die Arbeitgeber:innen sind hiernach verpflichtet, ein System einzuführen und zu verwenden, welches die täglichen Arbeitszeiten einschließlich der Pausen und Überstunden erfasst, so dass den arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen genüge getan wird. Es ist daher nicht ausreichend zu dokumentieren, wie viele Stunden gearbeitet oder dass eine Pause gemacht wurde, vielmehr müssen die konkreten Daten wie Arbeitsbeginn, -ende und Pausenzeit festgehalten werden. Eine besondere Form sieht das ArbSchG bisher noch nicht vor, so dass sowohl elektrisch geführte Zeiterfassungssysteme wie auch schriftliche Zeiterfassungssysteme möglich sind. Wichtig ist nur, dass die Arbeitszeiten überprüfbar sind. Zur Einführung eines solchen Systems gibt es keine Übergangsfrist, so dass das die Verpflichtung bereits für 2022 besteht.
(Quelle: Handelskammer Hamburg)

 

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