BGH konkretisiert Anforderungen an Kündigungsbuttons

Die sogenannte „Bestätigungsseite“ nach Klick auf den Kündigungsbutton darf ausschließlich der Eingabe der erforderlichen Kündigungsdaten und der Abgabe der Kündigung dienen. Auf der Bestätigungsseite sind keine zusätzlichen Inhalte zulässig – insbesondere keine Alternativen zur Kündigung (z. B. Pausierung, Sonderangebote).
(Quelle: Handelskammer Hamburg)

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